Nachfolgend ist die Satzung des Bürgerschützenvereins Uelsen 1850 eV aufgeführt.
Satzung
des Bürger-Schützenvereins e.V. Uelsen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bürger-Schützenverein e.V. Uelsen“ und hat seinen Sitz in Uelsen.
- Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 130065 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Förderung des Schießsports, der Musik, der Kameradschaft und der dörflichen Gemeinschaft.
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Eintragung in
die Vereinsliste. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird über die Aufnahme neuer Mitglieder abgestimmt. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahre können in den Spielmannszug, die Spielleute BSV oder in die IV. Kompanie aufgenommen werden. Diese Mitglieder zahlen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres den halben
Beitragssatz. Eine Stimmberechtigung tritt erst ab 18 Jahren ein.
- Die Mitglieder werden dazu angehalten, eine Uniform zu tragen. Die Uniform besteht aus grüner
Schützenjacke, schwarzer Hose, schwarzen Socken, weißem Hemd, grüner Krawatte und schwarzen Schuhen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in Vorauszahlung erhoben. Die Höhe des Beitrages wird, auf Empfehlung
des Vorstandes, in der Mitgliederversammlung beschlossen. Er kann jederzeit geändert werden. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre beitragspflichtiges Mitglied waren, werden
beitragsfrei gestellt. Der engere Vorstand kann in besonderen Fällen über eine Beitragsfreiheit entscheiden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des
Vereins.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
(31.12.) wirksam. Der Mitgliedsausweis ist abzugeben.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der
Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der
Zahlung des Beitrages um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des
Vereins.
§ 4 Vorstand
- Der gemäß § 26 BGB zu wählende Vorstand besteht nur aus dem Präsidenten sowie seinem Stellvertreter. Jeder
vertritt den Verein für sich allein.
- Dem engeren
Vorstand im Sinne des § 30 BGB gehören an:
- der Präsident - der stellvertretende Präsident - der Geschäftsführer - der Schriftführer (Protokollführer) - der 1. Hauptkassierer - der stellvertretende Kassierer - der Vorsitzende des Festausschusses - der jeweilige König
- Dem erweiterten
Vorstand gehören an:
- der Präsident - der stellvertretende Präsident - die Ehrenpräsidenten - der Geschäftsführer - der Schriftführer (Protokollführer) - der 1. Hauptkassierer - der stellvertretende Kassierer - der 1. Kommandeur - der 2. Kommandeur - der Vorsitzende des Festausschusses - der 2. Vorsitzende des Festausschusses - der jeweilige König - der Vorsitzende des Spielmannszuges - der Vorsitzende der Spielleute BSV - der Vorsitzende der IV. Kompanie - der Vorsitzende der Sportschützen
- Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit ehrenamtlich. Eine begründete Kostenerstattung ist durch
Vorstandsbeschluss möglich.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch Ärmelband und Schulterstücke an ihrer Uniform besonders
gekennzeichnet.
§ 5 Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung des Vereins wird von Vorstand zu Beginn eines jeden Jahres
einberufen. Die Mitglieder sind davon spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu unterrichten.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
- Geschäftsbericht - Entlastung des
Vorstands - Neuwahlen - Genehmigung des Haushaltsvoranschlages - Satzungsänderungen - Verschiedenes
- Der Präsident oder dessen Stellvertreter ist Versammlungsleiter. Es ist ein Versammlungsprotokoll zu
führen. Dieses Protokoll ist vom Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Unter Punkt Verschiedenes dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Sofern unter Punkt Verschiedenes
Beschlussanträge gestellt werden, unterliegen diese, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, der Zuständigkeit des Vorstands.
- Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Zur Fassung von Beschlüssen ist die absolute Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von dieser Regelung ist der § 8 ausgeschlossen.
- § 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche
einberufen, wenn er dieses für notwendig hält, oder wenn 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für
außerordentliche Versammlungen gelten die gleichen Bestimmungen und Befugnisse wie im § 5.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
- Die Wahl des Vorstands ist öffentlich. Eine geheime Abstimmung kann auf Beschluss des Vorstands oder auf
Antrag eines Viertels der erschienenen Mitglieder erfolgen.
- Der 1. Präsident, der Geschäftsführer, der 1. Hauptkassierer, der 1. Festausschussvorsitzende, der 1.
Kommandeur sowie der 2. Präsident, der Schriftführer, der 2. Kassierer, der 2. Festausschussvorsitzende, der 2. Kommandeur werden jeweils abwechselnd für 2 Jahr gewählt.
- Es ist ein Ältestenrat zu wählen, der aus 5 Personen (Mindestalter 60 Jahre) bestehen muss. Die
Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Im Bedarfsfall können Ergänzungswahlen vorgenommen werden. Der Ältestenrat muss bei Nichtfunktionsfähigkeit des Vorstands tätig werden.
- Die Vereinssatzung kann nur mit 2/3-Mehrheitsbeschluss der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
geändert werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Vereinsauflösung kann nur mit 2/3-Mehrheitsbeschluss der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen.
- Sind im angesprochenen Fall nicht 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so vertagt der Präsident
die Versammlung und setzt einen neuen Termin mit mindestens 1 Woche Abstand von der ersten Versammlung an. Die neue Versammlung erfolgt ohne jede schriftliche Einladung und sonstige Ankündigung.
- Einziger Tagesordnungspunkt der neuen Versammlung ist nur die Auflösung des Vereins. Die Versammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Verwendung des nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandenen
Vereinsvermögens entscheidet die Versammlung, die die Auflösung beschließt.
§ 9 Führen der Vereinskasse
- Der 1. Hauptkassierer hat sämtliche Bankbücher des gesamten Vereins unter Verschluss zu halten.
Überweisungen bzw. Barzahlungen dürfen nur nach Vorlage und Genehmigungsvermerk des 1. Präsidenten bzw. des 1. Hauptkassierers vorgenommen werden.
- Ohne vorherige Rücksprache mit dem 1. Präsidenten bzw. Vorstand ist kein Mitglied des Vereins berechtigt,
Bestellungen jeglicher Art für den Verein vorzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei der erstmaligen Wahl einen Kassenprüfer für zwei
Jahre, den zweiten Kassenprüfer für ein Jahr, anschließend alle zwei Jahre im Wechsel einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Termine, Aufgaben und Zuständigkeiten
- Das Schützenfest wird alljährlich am 2. Sonntag im Juli gefeiert. Der Auftakt beginnt mit dem
Schützenappell am Donnerstag davor und endet mit der Nachfeier am Dienstagabend der darauf folgenden Woche.
- Der Standort des Frühschoppens muss innerhalb des Gebietes der Samtgemeinde Uelsen liegen. Die dort zum
Ausschank kommenden Getränke müssen vom jeweiligen Festwirt bezogen werden.
- Am Königsschießen können alle Mitglieder teilnehmen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem
Königsschießen werden den Anwärtern die jeweils gültigen finanziellen Regelungen vom 1. Präsidenten mitgeteilt.
- Der jeweilige Schützenkönig übernimmt die Verpflichtung, eine neue Königsplakette zu stiften. Die Plakette
ist mit dem Namen des Königs und der Königin zu versehen.
- Der König darf nach 15 Jahren zum zweiten Mal die Königswürde erringen. Weiterhin darf der König erst ab
dem 3. Jahr nach seiner Proklamation als Begleiter eines anderen Königs fungieren.
- Jedes Mitglied, das König werden möchte, muss den Königsschuss selbst abgeben. Bei Eintragung zum
Königsschießen sind alle drei Bewerber einschließlich der Begleiter bekannt zu geben.
- Sollten keine Mitglieder zur Bewerbung auf die Königswürde anstehen, können der 1. und 2. Präsident sowie
ein weiteres Vorstandsmitglied die sofortige Mitgliedschaft eines Bewerbers wirksam werden lassen.
- Der König erhält vom Verein nach Ablegung der Königswürde einen Orden, worauf bescheinigt ist, dass er
König war. Die Königin erhält eine goldene Anstecknadel mit dem Wappen der Gemeinde Uelsen.
- Der jeweilige König trägt einen Hut mit rot-weißem Federbusch. König und Begleiter haben bei allen
offiziellen Veranstaltungen einen schwarzen Anzug zu tragen. Bei den Damen ist festliche Kleidung vorgeschrieben.
- Der jeweilige Königsthron besteht aus König, Königin, zwei Ehrendamen und zwei Begleitern. Der Mundschenk
wird vom Verein gestellt.
- Der 1. und 2. Kommandeur haben einen Hut mit grün-weißem Federbusch zu tragen.
- Zur Durchführung von Festlichkeiten steht dem Vorstand ein Festausschuss zur Seite, dessen Mitglieder von
den Vorsitzenden des Festausschusses unter Zustimmung der beiden Präsidenten bestimmt werden.
- Die ehemaligen Könige des Vereins führen jährlich ein Kaiserschießen durch. Die jeweils gültigen
finanziellen Regelungen werden den Anwärtern auf Wunsch vom 1. Präsidenten mitgeteilt. Der Kaiser erhält einen Orden. Mit einem Abstand von 3 Jahren nach der letzten Proklamation können die ehemaligen Könige die
Kaiserwürde auch mehrmals erlangen.
§ 11 Ehrungen
- Mitgliedern werden durch Orden folgende Ehrungen zuteil:
- 25 Jahre Mitgliedschaft - 40 Jahre
Mitgliedschaft - 50 Jahre Mitgliedschaft - 60 Jahre Mitgliedschaft
- Besondere Ehrungen werden nur vom engeren Vorstand beschlossen.
§ 12 Verschiedenes
- Sollte sich innerhalb des Vereins eine selbstständige Unterabteilung bilden, so gelten die Richtlinien
dieser Satzung. Der Präsident des Schützenvereins ist jeweils Vorsitzender dieser Unterabteilung.
- Der Verein ist gegen Haftpflicht und Unfall versichert.
- Die Sportschützen sind als eigenständiger Verein dem Schützenverein angegliedert. Sie verpflichten sich
alljährlich ein Schnurschießen durchzuführen. Die Termine sind mit dem Vorstand abzustimmen.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes rechtswirksam.
- Alle bisherigen Satzungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Uelsen, 20. Januar 2008
1. Präsident
Heinz Kamphuis
2. Präsident
Gerhard Grobbe
Schützenkönig des Jahres 2007/2008
Jürgen Höllmann
Geschäftsführer
Erwin Lübbermann
1. Kassierer
Jörg Kamps
2. Kassierer
Heiko Heemann
1. Festausschussvorsitzender
Albert van Tübbergen
Protokollführer
Siegfried Bleumer
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